@article{oai:muroran-it.repo.nii.ac.jp:00008181, author = {長, 利一 and CHO, Toshikazu}, journal = {室蘭工業大学研究報告. 文科編, Memoirs of the Muroran Institute of Technology. Cultural science}, month = {Nov}, note = {application/pdf, Die Terminologie vom Staatsnotrecht ist in der Verfassungslehre nicht im positiven Rechtgebraucht. Die deutsche Staatsrechtslehre hat das Staatsnotrecht,g eschichtlich zum Beispiel im 19. Jahrhundert,"Belagerngszustand" (Art.111 der Preußischen Verfassung 1850), und im 20. Jahrhundert“Diktaturgewalt" (Art. 48 der WeimarerVerfassung 1919) genannt. Das ist eine geschichtlich und rechtlich auserst bedeutende Tatsache. Denn siese beiden sind von den sowohl geschichtlich als auch rechtlich verschiedenen Charakteren. Aber anderseits besteht der allgemeine Charakter des Staatsnotrechtes in dem unvermeidlichen Widerspruch zwischen der Logik vom Überlegen des raison d’Etat und dem ldeal des Rechtsstaates. Die Aufgabe dieser Abhandlung ist es, einen Teil vom ganzen geschichtlichen Bild uber die Vorgeschichte, Entstehung, Entwicklung, Abartung und Feststellung des Staatsnotrechtes zu skizzieren_ Hier aber soll zunachst die Verschiedenheit zwischen der geschichtlichen und rechtlichen Charakteren vom“Belagerungszustad" und der "Diktaturgewalt" dadurch klargemacht werden, daß wir von seiten jenes annähern, indem der geschichtliche und rechtliche Charakter des Belagerungszustandsrechtes rechtstheoretisch in dem Zusammenhang erortert wird, einerseits mit der Charakterbestimmung der preusischen Verfassung ("Schein -Konstitution alismus") und anderseits mit dem Rechtsprinzip des burgerlichen Rechtsstaates vom 19. Jahrhundert,das die Entstehung der modernen Verfassung voraussetzt.}, pages = {23--50}, title = {ドイツ国家緊急権史研究―プロイセン合囲状態法制―}, volume = {41}, year = {1991}, yomi = {チョウ, トシカズ} }